AGB der DRÜCKER Steuerungssysteme

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang
mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen)
gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen
des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf
den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei
denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die
Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis
zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit
Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart
wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Lieferers.

2. In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur

Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der

Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der

Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die

Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem

Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen

Sicherungsrechten zu.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern

im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung

gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem

Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass

das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser

seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich
etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an

den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen

bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen

Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware

ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der

Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den

Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten

Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5.
a)
Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.
Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache
für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht

dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in

jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des

Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes

der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum

Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder

Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt

auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis

zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung

gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten

Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken

oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es

weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,

die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,

mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses

des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu

den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung

an den Lieferer ab.

6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei

Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

Wechselprotest oder begründeten

Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende

Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,

die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.

Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung

offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch

den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen

oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer

unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines

berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer

unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen

den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen

Unterlagen auszuhändigen.

8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,

ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer

dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung

neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen

Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung

bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe

verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des

Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware

durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei

denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,

oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des

Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen

üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen

sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen

Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder

aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu
vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des

Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden

ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des

Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des

Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen

des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen

Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche

statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen

hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,

auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur

Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen

des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die

Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit

den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen, mit oder ohne Aufstellung, mit oder oder Montage,
wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach erfolgreichem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt,
so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene
und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und
geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom
Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des
Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie
der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht,
so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung ? gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase ?
in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu

erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen

Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt

und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

– soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke

und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt,
– bei Vorsatz,
– bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
– bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a

BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten

ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der

letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung

und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen,
als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der

Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es

sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen

Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche

des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff

des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette

ist kein Verbrauchsgüterkauf.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß

§ 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur

insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen

getroffen hat.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels

sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem

Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,

bei Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung

der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende

oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des

Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen


IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung

von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter

(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten

Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die

betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen

Bedingungen möglich, stehen dem Besteller

die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die

vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich

schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen

vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die

Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den

Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die

Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit

die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,

durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom

Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer

gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in
Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die

Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen

des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten

Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen

Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine

Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen

Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine
Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen

beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr

benötigt werden.

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,

Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer

die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt

sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt

vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich

verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben

angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht

vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag

zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen
nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich

dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche

des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern
oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der

vorgenannten Fälle vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.

2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt
deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das
gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.

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